Satzung „Dorffamilie Winningen e.V.“- Miteinander Füreinander -
In der von der Mitgliederversammlung am 18.6.2018 beschlossenen Fassung
§1 Name, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Dorffamilie Winningen“ – Miteinander Füreinander- und hat seinen Sitz in Winningen. Er soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.Die Dauer des Vereins ist zeitlich unbegrenzt.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§2
§2 Vereinszweck
Der Verein „Dorffamilie Winningen e.V. – Miteinander Füreinander verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein „“Dorffamilie Winningen e.V.“ – Miteinander Füreinander ist eine Selbsthilfeorganisation welche nach dem Genossenschaftsprinzip der gegenseitigen Hilfe arbeitet.Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und mildtätige Zwecke durch die Unterstützung von Winninger Mitbürgerinnen und Mitbürgern bei der Verrichtung des täglichen Lebens, die aufgrund von Alter oder sonstiger Hilfsbedürftigkeit zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und Mitglieder des Vereins sind. Schwierigkeiten, die z.B. durch Alter, Krankheit, Vereinsamung und/oder Behinderung entstehen, sollen überwunden werden, um dadurch den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sind:Die Förderung eines generationsübergreifenden Zusammenlebens in der Gemeinde Winningen;Die Schaffung von Angeboten, die den bedürftigen Mitgliedern ein möglichst langes, selbstständiges Leben in ihrem häuslichen und familiären Umfeld in Winningen ermöglichen;Die Schaffung von Angeboten zur Schulung und Fortbildung für niedrigschwellige BetreuungsleistungenDie Unterstützung hilfebedürftiger Mitglieder durch Beratung und/oder Weitervermittlung an qualifizierte Stellen sowie durch Initiierung von Selbsthilfegruppen und deren Begleitung;Die Organisation hauswirtschaftlicher Serviceleistungen für private Haushalte durch Vermittlung zwischen bedürftigen Mitgliedern und ehrenamtlich tätigen Einrichtungen, z. B. der Kirchengemeinde, der Vereine oder der Nachbarschaft.Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:Besuchsdienste bei hilfebedürftigen (z. B. erkrankten, älteren oder einsamen) Mitgliedern,Die Entlastung pflegender Familienangehöriger von hilfebedürftigen Mitgliedern,Die Begleitung von hilfebedürftigen Mitgliedern (z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen usw.),Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt bei Mitgliedern,Unterstützung zu HauseMitgliederhilfe beim Einkaufen, Schreiben von Briefen, Vorlesen und sonstigen Hilfen im täglichen Leben.Alltagshilfen (Rasen mähen, Winterdienst usw.)Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i.S.d. § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten hierzu werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§3 Steuerbegünstigung und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit wird angestrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten für Ihre Einsätze keine finanzielle Vergütung sondern angemessene Zeitgutschriften, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben werden und auf der Grundlage eines Punktesystems erfolgen. Einzelheiten hierzu werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese Zeitgutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke i.S.d. § 2 dieser Satzung eingelöst werden.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.Die Mitgliedschaft erlischt:durch Tod;durch Auflösung der juristischen Person;durch Austritt; Dieser muss spätestens 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich erklärt werden.durch Ausschluss;durch Auflösung des Vereins.Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Vereinszweck schädigendes Verhalten, der schuldhafte, grobe Verstoß gegen die Vereinsatzung oder ein Zahlungsrückstand von mindestens einem Jahr trotz Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats die schriftliche Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist anzuhören, hat aber kein Stimmrecht.Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft aus dem Verein enden automatisch sämtliche Vereinsämter.Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte; kein Mitglied hat oder erhält irgendwelche Sonderrechte, es sein denn, diese Rechte sind in der Satzung ausdrücklich geregelt.Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Es hat bei Wahlen und Abstimmungen ein Stimmrecht, das auf ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich übertragen werden kann.Jedes ordentliche Mitglied kann zum 1. Vorsitzenden oder in den Vorstand gewählt werden. Der Verlust der Amtsfähigkeit oder des aktiven bzw. passiven Wahlrechts eines Vorstandsmitgliedes hat den automatischen Verlust der Vereinsämter zur Folge.Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge gemäß § 7 zu leisten.Die Mitglieder haben die in dieser Satzung festgelegten Vorschriften des Vereins zu befolgen und dessen Beschlüsse zu beachten und auszuführen.Eine nähere Beschreibung der Rechte und Pflichten der Mitglieder kann in einer allgemeinen Geschäftsordnung erfolgen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
§5 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht grundsätzlich nicht.Verstößt jedoch ein Repräsentant des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Satzungsregeln, so haftet diese Person gegenüber dem Verein für den daraus bei Dritten entstandenen Schaden.
§6 Schweigepflicht
Alle Mitglieder, die aktiv helfen, unterliegen in allen ihnen bekannt gewordenen Einzelheiten über Krankheiten bzw. die persönlichen Verhältnisses der von Ihnen betreuten Personen der Schweigepflicht.
§7 Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben.Der Jahresbeitrag ist bei Aufnahme in den Verein sofort und ansonsten bis zum 15. März des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal in 2 Jahren stattfinden.Die Einberufung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief oder per Mail an alle Mitglieder, wobei die Einberufung als zugegangen gilt, wenn der Brief bzw. die Mail zwei Tage vor dem Beginn der Einberufungsfrist nach Satz 2 unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift/Mailadresse des Mitglieds zur Post gegeben worden ist. Die Frist für eine schriftliche Einladung beträgt mindestens 10 Tage. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens 5 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist vor Eintritt in die Tagesordnung bekannt zu geben.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 15 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und der Gründe beim Vorstand beantragen.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. Sind beide verhindert, ist ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung zu wählen.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung von anderen Institutionen wahrgenommen werden. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern;Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages;Entlastung des Vorstandes;Festlegung des Mitgliedsbeitrages;Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Beschwerdefällen sowie weiterer Angelegenheiten, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben;Beratung und Beschlussfassung über allgemeine Arbeitsrichtlinien zur Vereinsarbeit;Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vereinsarbeit.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand vertritt gemäß § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede Person des geschäftsführenden Vorstand kann auch Einzeln den Verein vertreten.Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu 6 Beisitzer.Die wählbaren Mitglieder des gesamten Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse sowie die Verwaltung der Vereinsfinanzen. Entscheidungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Vereins übertragen und die hierfür notwendigen Vollmachten erteilen.Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich. Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, werden vom Verein getragen.In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung zurückgestellt werden können, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln.Die Vorstandsmitglieder sind zur Geheimhaltung aller schutzwürdigen Interessen verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt fort.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer haben jährlich rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in Absprache mit dem Schatzmeister die Rechnungsprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie werden alle 2 Jahre neu gewählt.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist die Wahl geheim durchzuführen.Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Abstimmungen werden durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag kann die Mehrheit beschließen, Abstimmungen geheim vorzunehmen.
§ 13 Satzungsänderungen
Der Vorstand muss über eine geplante Satzungsänderung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ausdrücklich mit vollständigem Wortlaut der Änderung hinweisen.Beschlüsse, die eine Satzungsänderung betreffen, müssen mit 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich im vollständigen Wortlaut beim Vorstand eingegangen sein. Sie müssen anschließend den ordentlichen Mitgliedern unverzüglich bekannt gegeben werden.Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich im vollständigen Wortlaut beim Vorstand eingegangen sein. Sie müssen anschließend den ordentlichen Mitgliedern unverzüglich bekannt gegeben werden.Satzungsänderungen, die durch das Amtsgericht gefordert werden, um auf gesetzliche Vorgaben zu reagieren, können ausnahmsweise vom gewählten Vorstand in einer Vorstandsitzung beschlossen werden. Eine solche Satzungsänderung muss in der nachfolgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vorher zu diesem Zweck einberufen werden.Abweichend zu § 9 (5) müssen zur Beschlussfähigkeit mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite, außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. In diesem Fall bedarf der Beschluss zur Auflösung einer Mehrheit von 3/4 der zur Versammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Winningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der vorstehenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 18.06.2018 beschlossen.Winningen, den 18.6.2018
Unterschriften des Vorstandes liegen im Original vor
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